FBV  Freizeit- und Breitensportverband NRW e.V.
FBV-NRW :: Satzung/AGB

Satzung des Freizeit- und Breitensportverbandes Nordrhein-Westfalen

§ 1 Gebiet, Name, Sitz

Der Freizeit und Breitensportverband (FBV) ist ein Zusammenschluß von Sportvereinen im Lande Nordrhein- Westfalen.

Er vertritt den Freizeit- und Breitensport und hat seinen Sitz in Langenfeld. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen Freizeit- und Breitensportverband e. V.

Der FBV strebt die Mitgliedschaft im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V. an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der FBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Pflege und Förderung des Sports.

Der FBV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FBV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des FBV.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des FBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereine werden nur mit Rat und Tat unterstützt, wenn sie steuerbegünstigt sind.


§ 3 Aufgaben

Der FBV bezweckt die Pflege und Förderung des Freizeit- und Breitensportes in zeitgemäßen Formen. Es findet kein organisierter Wettkampfbetrieb statt. Die Förderung des Sports umfasst z.B. den Freizeit-, Breiten-, Fitness-, Gesundheits-, Abenteuer-, Erlebnis-, Reha- und kompensatorischen Sport. Diese Aufgaben werden im wesentlichen durch folgende Maßnahmen erfühlt:

  • Die vielfältigen und vielseitigen Angebote der ihm angeschlossenen Sportvereine und -gemeinschaften richten sich an ALLE, unabhängig von Alter, Geschlecht," Leistungsfähigkeit, sozialer oder nationaler Zugehörigkeit. Er bietet damit Möglichkeiten der freien Persönlichkeitsentfaltung und einer aktiven, gesunden Freizeitgestaltung.


    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des FBV sind Sportvereine.

    2. Jeder gemeinnützige Sportverein kann Mitglied werden, wenn Freizeit- und Breitensport im Sinne des § 3 dieser Satzung betrieben wird.

    3. Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung.

    4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Verein schriftlich bekannt zugeben. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

    5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss.

    6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 31. Oktober schriftlich erklärt sein. .

    7. Mitglieder, die dieser Satzung zuwiderhandeln oder gegen die Belange des FBV grob verstoßen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung nach vorheriger Anhörung aus dem FBV ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung endgültig.

    8. Mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr ihre Beitragsverpflichtungen zu erfüllen.


    § 5 Beitrag und Umlagen

    1. Der Verband kann Jahresbeiträge und Umlagen erheben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.


    § 6 Organe

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand


    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt die Vereine an.

    2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    3. Die Stimmberechtigung des/der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vertreters/in des Mitgliedsvereins ist durch schriftliche Vollmacht oder Vereinsregisterauszug zu Beginn der Versammlung nachzuweisen.

    4. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, die in der Regel im ersten Halbjahr durchgeführt wird, jedoch kann der Vorstand einen späteren Termin beschließen.

    5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung schriftlich den Mitgliedern zuzustellen.

    6. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein.

    7. Geleitet wird die Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren Vertreter. Die Mitgliederversammlung kann auch aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählen.

    8. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Verbandes sind nicht zulässig. Anträge sind zu begründen und können nur dann behandelt werden, wenn zu ihrer Entscheidung satzungsgemäß die Zuständigkeit des Verbandes gegeben ist. Sie müssen durch Vorstandsbeschluß eines Mitgliedsvereins zustande gekommen sein und mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Verbandsvorstand ist ebenfalls antragsberechtigt.

    9. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind.

    10. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    11. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    12. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag kann schriftliche Abstimmung beschlossen werden.

    13. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.

    • · Richtlinien für die Arbeit des FBV festzulegen
    • · Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegenzunehmen Entlastung des Vorstandes
    • · Wahlen
    • · den Jahresbeitrag und etwaige Umlagen festzusetzen Satzungsänderungen zu beschließen
    • · über Anträge zu entscheiden.
  • 14. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem/einer Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

    15. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.


    § 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Vereine schriftlich beantragt wird.

    2. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

    3. § 7 gilt entsprechend.


    § 9 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

    1.1 dem/der Vorsitzenden
    1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    1.3 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen.
    1.4 bis zu drei Referenten mit besonderen Aufgabengebieten, die vom Vorstand festgelegt werden.

    Hauptberuflich in der Verwaltung des FBV beschäftigte Personen dürfen keines der unter 1.1 bis 1.4 aufgeführten Ämter übernehmen.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt

    Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine/n Vertreter/in bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestellen.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

    Zur rechtswirksamen Vertretung des FBV genügt das Zusammenwirken und die gemeinsame Zeichnung von zwei vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern.

    Der Vorstand führt die Geschäfte des FBV mit Hilfe der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des FBV. Zu seinen Aufgaben gehören:

    die Beschlüsse des Verbandstages umzusetzen das Vermögen des FBV zu verwalten die Mitgliederversammlung vorzubereiten

    Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden


    § 10 Satzungsänderung

    1. Eine Änderung dieser Satzung und eine Änderung des Vereinszwecks kann nur auf eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu müssen in vollem Wortlaut mit der Einladung bekannt gegeben werden.

    2. Eine Satzungsänderung und die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erfolgen.


    § 11 Auflösung des FBV

    1. Die Auflösung des FBV kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschließen.

    2. Das nach Auflösen des FBV und nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Landessportbund NRW, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat.


    § 12 Ermächtigung zur Satzungsänderung

    Der Vorstand wird ermächtigt Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheit und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen. Diese Ermächtigung gilt auch für Satzungsänderungen nach Eintragung des Vereins.

    Diese Satzung wurde beschlossen auf der 1. Mitgliederversammlung des Freizeit- und Breitensportverbandes NRW am 25.9.2003 in Ratingen

     

    Allgemeine Geschäftsbedingungen